Satzung des Förderkreises „Eagles Plus 95 e.V.“ PDF Drucken E-Mail

 

 

"Alles nachhaltige Handeln hat eine solide Basis - für uns ist das unsere Satzung"


 

Satzung des Förderkreises „Eagles Plus 95 e.V."

im Folgenden „Verein“ genannt.

 


§ 1 Name

a) Der Verein führt den Namen: Förderkreis „Eagles Plus 95 e. V.“

b) Der Verein hat seinen Sitz in Kaarst und ist im Vereinsregister eingetragen.

c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

a) Der Verein gibt zum einen ideelle und materielle Hilfen für die Realisierung jugend-, breiten undleistungssportlicher Maßnahmen des Skater-Hockey-Clubs Crash Eagles Kaarst 85 e. V. und unterstützt zum anderen: - behinderte, in Not geratene und/oder jugendliche, aktive oder ehemalige Sportlerinnenund Sportler, - Institutionen oder Einrichtungen, die behinderte, in Not geratene und/oder jugendliche, aktive oder ehemalige Sportlerinnen und Sportler fördern und/oderunterstützen, - gemeinnützige und/oder mildtätige Vereine oder Verbände.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

e) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

b) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Vereinszwecke - auch in der
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

c) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.

d) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. e) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, schriftlich bis zum Ende des Kalenderjahres oder Tod des Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Anspruch des Vereins auf zugesagte Spenden bleibt hiervon unberührt.

 

§ 4 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

a) Einmal jährlich findet eine Mitglieder-Hauptversammlung statt.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, oder mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

c) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.

d) Anträge zur Tagsordnung müssen mindestens eine Woche (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung per Einschreiben an den Vorstand gestellt werden. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ist nicht übertragbar. e) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

f) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

g) Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur von mindestens  der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

h) Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Vorstand

a) der Vorstand besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden - zwei stellvertretenden Vorsitzenden

b) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

c) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

d) Bei Vorstandsbeschlüssen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme, wobei die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. e) Die Mittelverwendung beschließt der Vorstand gemäß den Satzungszwecken. Sie erfordert die Einstimmigkeit der drei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist verpflichtet, bei der Hauptversammlung über die Mittelverwendung einen ausführlichen Bericht vorzulegen.

f) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und sind nicht öffentlich. Vorstandsbeschlüsse müssen in Protokollen festgehalten werden.

g) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Kassenprüfung

a) Auf der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer möglich.

b) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung, die Mittelverwendung und Kassenbestände mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben in der Hauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

b) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Skater-Hockey-Club Crash Eagles Kaarst 85 e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwenden darf.

 

§ 9 Satzung

Der Inhalt dieser Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 04.12.1995 von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Die Satzung enthält die auf der Mitglieder-Hauptversammlung vom 26.06.2003 beschlossenen Änderungen.

 
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